1. In dem Zeitraum vom 1. März bis zum 15. Juli darf kein Flugbetrieb stattfinden.
2. Alle Piloten sind durch den Geländehalter darauf hinzuweisen, dass Stö-rungen der Avifauna zu verhindern sind. Tiefes Fliegen ist daher zu ver-meiden.
3. Der Start- bzw. Aufenthaltsbereich ist in seinen Abmaßen möglichst klein zu halten. Angrenzende Biotopstrukturen mit ihren darin vorkommenden Tierarten dürfen durch den Flugbetrieb nicht beeinträchtigt werden. |