1. Flugbetrieb darf nur in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern bzw. Pächtern der Wiesen erfolgen.
3. Der Zugang zu den Start- und Landeplätzen hat ausschließlich zu Fuß zu erfolgen. Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf den Wiesenflächen geparkt werden.
4. Öffentliche Wege dürfen aus Flugbetriebsgründen nicht gesperrt werden. Auf Wegbenutzer ist Rücksicht zu nehmen.
6. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigung der benachbarten, besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. |