1.Der Flugbetrieb ist auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 beschränkt. 2.Die Zahl der Piloten ist auf jeweils 15 begrenzt. 3.Es dürfen keine Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, Grünflächen und landwirtschaftlichen Wegen verursacht werden. 4.Eine Wegesperrung ist nicht zulässig. Personen oder Fahrzeuge, die auf dem landwirtschaftlichen Weg unterhalb der Startflächen entlang laufen oder fahren dürfen nicht gefährdet werden. Starts dürfen nur erfolgen, wenn der Weg frei ist. 5.Das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art und das Parken der Kraftfahr-zeuge auf Feld- und Waldwegen ist nicht gestattet. Der Weg zum Start- bzw. Landeplatz ist vom Ortsbereich Reichenbach aus zu Fuß zu gehen. 6.Der Geländehalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Verunreinigungen ent-lang der Wegstrecke und auf den betroffenen Grundstücken in Form von weggeworfenen Abfällen etc. unterbleiben. 7.Der Geländehalter hat jeweils vor Beginn des Flugbetriebes mit den Flug-leitungen auf den Flugplätzen Riedelbach und Oberems fernmündlichen Kontakt aufzunehmen und eine Betriebsabsprache durchzuführen. Dabei ist jeweils ein Ansprechpartner (mit Rufnummer) zu erfragen, der an dem jeweiligen Tag für Rückfragen zur Verfügung steht. 8.Auf die südliche Platzrundenführung des Segelfluggeländes Riedelbach ist besonders zu achten.