1. Starts bei Seitenwind sind wegen Leeturbulenzen in der Schneise verboten. Starts dürfen nur durchgeführt werden, wenn ausreichender Gegenwind auf dem Startplatz ansteht. Starts bei Nullwind sind wegen der zu überfliegenden Hochspannungsleitung im Abflugbereich zu unterlassen.
2. Sollte nicht unmittelbar nach dem Start Höhe gewonnen werden, so ist rechtzeitig zum Landeplatz abzufliegen.
3. Die Straße L 2251 muss mit ausreichendem Mindestabstand (50 m horizontal und 50 m vertikal) überflogen werden.
4. Alle Piloten benötigen vor dem Erstflug auf dem Gelände eine Einweisung. Die Auflagen sind bekannt zu machen.
5. Doppelsitzerflüge mit dem Gleitschirm sind erlaubt, wenn der Pilot eine Flugerfahrung von mindestens 100 Passagierflügen verfügt. Er muss dem Geländehalter einen Doppelsitzerflug auf dem Gelände demonstrieren. |