1. Die Flugschule hat durch genaue Einweisung der Flugschüler dafür Sorge zu tragen, dass sich der Flugbetrieb auf die bezeichneten Start- und Landeflächen beschränkt.
2. Vorandene schutzwürdige Strukturen wie Hecken, Baumreihen, Obstbäume usw. dürfen durch den Flugbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
3. Bodenmodellierungen, jede Form von baulichen Anlagen, Wegebefestigungen, die Anlage von Parkplätzen etc. sind nicht zulässig.
4. Die betroffenen Flächen sind nach jedem Übungstag in einem ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen. Abfälle sind ordnungsgemäß einzusammeln und zu entsorgen.
5. Da in der Verlängerung der eingetragenen Grundstücke keine Landemöglichkeit vorhanden sind, muss bei Betrieb dafür gesorgt werden, dass Landungen innerhalb der bezeichneten Grundstücke erfolgen können.
6. Zäune und andere, den Flugbetrieb gefährdende Hindernisse sind zu beseitigen. |