1. Der Zugang zur Startfläche erfolgt seitlich entlang der Landesstraße L 76 b, das Parken soll möglichst auf dem Parkplatz am Beginn des Kreuzleweges erfolgen. Das Befahren von Feld- und Waldwegen zum Zwecke des Flugbetriebes ist nicht gestattet. 2. Beim Flugbetrieb ist Rücksicht auf die Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung zu nehmen. Die Erholungsfunktion des Waldes für die übrigen Waldbesucher darf nicht beeinträchtigt werden. Der Flugbetrieb beginnt frühestens um 9.00 Uhr morgens und hat spätestens 30 Minuten vor Sonnenuntergang zu enden. 3. Alle Piloten sind in die Nutzung des Geländes speziell einzuweisen. Insbesondere sind die Piloten auf die sehr anspruchsvolle Landeplatzsituation, die Lage im Landschaftsschutzgebiet, das FFH Gebiet am Landeplatz (Arnikabestände)und das Rauchverbot im Wald (§ 41 Abs. III Landeswaldgesetz) hinzuweisen. 4. Die Piloten sind gehalten, die Landefläche möglichst schonend zu betreten. Nach der Landung sind die Gleitschirme am Rand der Wiese zusammenzulegen.