1. Der Geländehalter hat sicher zu stellen, dass ausschließlich Piloten mit ausreichender Flugerfahrung starten. Alle Piloten sind in die Auflagen und Besonderheiten des Geländes vor Ort einzuweisen. Die Einweisung hat durch den Beauftragten für Luftaufsicht oder einer von ihm beauftragten Person zu erfolgen.