1. Flugbetrieb darf nur aufgenommen werden, wenn die Witterungsbedingungen sichere Flüge gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Ausbildung.
2. Der Erlaubnisinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer am Ausbildungs- und Übungsbetrieb nur im Bereich der Schulsteige parken.
3. Der Flugbetrieb darf nur im Bereich des Skiliftes (Skilifthang und Auslaufbereich) entsprechend den vorliegenden Plänen durchgeführt werden.
4. Das Überfliegen von Personen ist nicht gestattet. von dem im Südosten des Geländes befindlichen Skilift ist ein genügend großer Sicherheitsabstand einzuhalten. Bei Skiliftbetrieb im Winter dürfen keine Ausbildungs- und Übungsflüge durchgeführt werden.
5. Der Erlaubnisinhaber entscheidet in eigener Verantwortung, welcher Personenkreis auf dem Fluggelände Flugbetrieb durchführen kann. Hierbei ist insbesondere die erforderliche Erfahrung der einzelnen Personen zub berücksichtigen. |