1. Flugbetrieb darf nur unter Leitung eines vom Erlaubnisinhaber bestimmten Flugleiters durchgeführt werden. Als Flugleiter dürfen nur Mitglieder des Drachen- und Gleitschirm- Flieger Clubs Staufen e.V. eingesetzt werden, die im Besitz eines gültigen Luftfahrerscheines für Hängegleiter oder Gleit-segel sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen der Flie-gergruppe Donzdorf jährlich gemeldet werden. 2. Der Westhang des Messelberges ist in Sektor la/lb (kurzer Hang) und Sek-tor II (langer Hang) aufgeteilt. • Sektor la: Bereich südlich der Linie Startplatz in Richtung West. • Sektor lb: Bereich nördlich der Linie Startrampe Richtung West bis zur Linie nördlicher Waldrand (Fliegerheim Richtung West). • Sektor II: Bereich nördlich der Linie nördlicher Waldrand Richtung West. • In den Sektoren la/lb und II dürfen sich maximal 10 Hängegleiter gleichzeitig befinden. Dabei dürfen sich im Sektor la/lb höchstens 2 Hängegleiter/Gleitsegel befinden. • Landeanflüge aus Sektor II auf das Landefeld im Sektor I sind hier-von ausgenommen. 3. Der Flugleiter darf während seiner Dienstzeit nicht selbst einen Hängegleiter / ein Gleitsegel betreiben. Er hat für die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen zu sorgen. Es ist ein Flugbuch zu führen, welches auf Verlan-gen dem DHV vorzulegen ist. 4. Bei Flugbetrieb auf dem Sonderlandeplatz „Donzdorf-Messelberg" darf der Flugbetrieb mit Hängegleitern/Gleitsegeln nur mit Zustimmung der Fluglei-tung des Sonderlandeplatzes aufgenommen werden. Der Hängegleiter/Gleitsegel-Flugleiter hat mit dem Flugleiter Donzdorf-Messelberg telefonisch Verbindung aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Flugbetrieb am Sonderlandeplatz später aufgenommen wird. Die ständige Erreichbarkeit ist zu gewährleisten. 5. Bei Flugbetrieb am Sonderlandeplatz ist in Sektor la keine Startüberhöhung zulässig. Im Sektor lb darf eine Startüberhöhung von max. 50 m über dem Startplatz erflogen werden. 6. Wird auf dem Sonderlandeplatz nur Motorflugbetrieb durchgeführt, besteht für den Sektor II keine Höhenbeschränkung. 7. Wird auf dem Sonderlandeplatz Segelflugbetrieb durchgeführt, wird die Startüberhöhung im Sektor II auf 100 m über Hangkante beschränkt. Die Flugleitung des Sonderlandeplatzes kann unter Berücksichtigung des Se-gelflugbetriebes die Flughöhenbeschränkung aufheben. 8. Wird am Sonderlandeplatz kein Flugbetrieb durchgeführt, entfallen sämtliche spezielle Höhenbeschränkungen dieser Erlaubnis. 9. Alle Piloten sind in die Besonderheiten und die Auflagen dieser Erlaubnis einzuweisen. Starts ohne Einweisung sind nicht zulässig. Auf die Turbulenzgefahr innerhalb der Schneise ist hinzuweisen. Ausbildungsflüge im Rahmen der Höhenflugausbildung (keine Grundausbildung) sind gestattet.