1. Starts mit dem Gleitschirm und Doppelsitzergleitschirm dürfen nur erfolgen, wenn ein turbulenzfreier Gegenwind von vorne (hier ca. 230°) in ausrei-chender Stärke (ca. 12-15 km/h) weht, sodass der Gleitschirm im Ste-hen/auf der Stelle aufgezogen und sicher kontrolliert werden kann. Emp-fehlenswert ist die Anwesenheit eines zusätzlichen Startleiters/-helfers, der das Gleitsegel in der Aufziehphase auf Störungen untersucht (Verhänger, Einklappungen, ect.) und die Flugfähigkeit des Flügels neben dem Piloten zusätzlich kontrolliert. 2. Pilotinnen und Piloten, welche das Gelände mit dem Gleitschirm nutzen möchten, müssen vor dem Erstflug im Gelände von einer geeigneten und befugten Person des Vereines in die örtlichen Gegebenheiten und flugtech-nischen Besonderheiten eingewiesen werden und nachweisen bzw. in ge-eigneter Form vorführen, dass Sie über ausreichend Flugerfahrung und Schirmbeherrschung verfügen. Die Einweisung ist schriftlich zu dokumen-tieren. 3. Ohne das Auffinden von Aufwinden nach dem Start ist der Hang rechtzeitig und mit einer ausreichenden Flughöhe in Richtung der Landeplätze zu ver-lassen. 4. In dem Gelände dürfen Doppelsitzerflüge durchgeführt werden, wenn si-chergestellt ist, dass der Landeplatz 1 sicher erreicht werden kann, sowie die Windverhältnisse einen gefahrenlosen Anflug und eine sichere Landung zulassen. Die Beurteilung und Einschätzung der Bedingungen liegt im Er-messen des Doppelsitzerpiloten und des Geländehalters. 5. Die Sicherheitsmindesthöhen zu Gebäuden, Straßen, Stromleitungen, etc. sind während des gesamten Fluges gem. Flugbetriebsordnung (FBO) und §6 LuftVO zwingend einzuhalten.