| Auflagen |
1. Tandempiloten sind vor dem Erstflug von einer geeigneten und befugten Person des Vereines in die örtlichen Gegebenheiten und flugtechnischen Besonderheiten des Geländes einzuweisen. Sie haben nachzuweisen, dass sie über ausreichend Flugerfahrung und Schirmbeherrschung verfügen, um in dem Gelände sichere Flüge durchzuführen. Die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
2. Piloten, welche den Landeplatz 2 nutzen möchten, müssen den unbe-schränkten Luftfahrerschein besitzen und vor dem Erstflug im Gelände von einer geeigneten und befugten Person des Vereines in die örtlichen Gege-benheiten und flugtechnischen Besonderheiten eingewiesen werden. Die Piloten haben nachzuweisen bzw. in geeigneter Form vorzuführen, dass sie über ausreichend Flugerfahrung und Schirmbeherrschung verfügen, um auf kleinen, abfallenden Flächen sicher landen zu können. Die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Der Landeplatz 2 darf nur angeflogen wer-den, wenn die vorherrschenden Windverhältnisse einen sicheren Anflug/Landung zulassen. Auf Landefläche 2 darf nicht mit Doppelsitzer gelandet werdet.
3. Doppelsitzerflüge dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Windverhält-nisse (turbulenzfreier Gegenwind (ca. 12-15 km/h) von vorne (hier ca. 260°)) einen sicheren Start zulassen, so dass der Doppelsitzer im Stehen/auf der Stelle aufgezogen und sicher kontrolliert werden kann. Bei stärkeren Seitenwind oder turbulenten Windbedingungen dürfen keine Starts erfolgen.
4. Doppelsitzerflüge dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Bewuchs des Landeplatzes 1 und auch der umliegenden Flächen, sowie die Windverhältnisse einen gefahrenlosen Anflug und eine sichere Landung zulassen.
5. Platzrunden, Landevolten oder andere Landeeinteilungen (Starkwindlande-einteilung, Abachtern, etc.) können bei Bedarf vom Geländehalter festgelegt werden.
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