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Starts dürfen nur bei eindeutig sicheren Witterungsverhältnissen durchge-führt werden. Starts mit Seiten- oder Rückenwind sind nicht zulässig. Jeder Pilot startet eigenverantwortlich.
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Ausbildungsflüge dürfen nur bei geeigneten Witterungsbedingungen durch-geführt werden. Die Flugschüler müssen an Start- und Landeplatz durch einen Fluglehrer bzw. einen Fluglehrerassistenten betreut werden. Eine si-chere Funkverbindung zum Flugschüler muss vorhanden sein.
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Der Abflug zum Landeplatz muss rechtzeitig und mit ausreichender Höhe durchgeführt werden.
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Der Überflug der im Landebereich befindlichen Straße muss mit ausreichender Höhe erfolgen. Bei Annäherung von Fahrzeugen und Personen auf der Straße ist der Endanflug entsprechend hoch anzusetzen.
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Toplandungen: Toplandungen auf dem Startplatz sind nur dann zulässig, wenn laminare Windbedingungen einen sicheren Landeanflug gewährleis-ten und keine Personen am Startplatz gefährdet werden. Gleichzeitige Starts und Toplandungen sind nicht zulässig. Die Piloten müssen ausreichende Praxiserfahrung und Kenntnisse hinsichtlich Toplandungen besitzen.
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Alle Piloten (Vereinsmitglieder und Gastpiloten) sind durch ein Hinweis-schild auf dem Startplatz und durch die Vereinshomepage über die Aufla-gen in dem Gelände zu informieren. Alle Gastpiloten benötigen eine ver-pflichtende einmalige Einweisung durch geeignete Personen aus dem Ver-ein.
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Loffenau mit den Siedlungsbereichen muss mit ausreichender Höhe überflogen werden. Tiefe Überflüge über Siedlungsbereiche sind unzulässig.
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Das angrenzende Vogelschutzgebiet und der Auerhuhnlebensraum darf nur mit einer Mindestflughöhe von mehr als 300 m überflogen werden.
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Der Überflug des Naturschutzgebietes „Lautenfelsen“ ist gem. Naturschutzgebietsverordnung § 4 Abs. 2 Nr. 24 verboten.
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Die Nutzung der Waldfläche erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzung des Startplatzes hat so zu erfolgen, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer im Wald nicht beeinträchtigt wird.
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Zum Schutz des Waldes vor Gefährdung durch Feuer ist das Entzünden eines Feuers untersagt, vgl. § 41 LWaldG. In der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden (§ 41 (3) LWaldG). Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden (§ 41 (4) LWaldG). Dies gilt auch auf dem Startplatzbereich.