| Auflagen | 1. Der Ausbildungsbetrieb mit Gleitsegeln darf nur dann aufgenommen werden, wenn die Flugschüler mindestens 30 Höhenflüge in anderen Höhenfluggeländen absolviert haben und die Witterungsbedingungen für die Ausbildung geeignet sind.
2. Am Startplatz muss ein Fluglehrer anwesend sein und den Ausbildungsbetrieb leiten.
3. Bei Ausbildungsflügen mit Gleitsegeln über Wasser sind die Flugschüler für den Fall einer Wasserlandung mit geeigneten Schwimmwesten auszurüsten. Außerdem muss die Bergung des gewasserten Flugschülers durch ein geeignetes, einsatzbereites Boot innerhalb so kurzer Zeit sichergestellt sein, dass auch bei möglicher Bewusstlosigkeit ein Ertrinken des Flugschülers auszuschließen ist.
4. Zwischen Fluglehrer und Flugschüler muss eine sichere Funkverbindung gewährleistet sein.
5. Sollte kein Höhengewinn an der Hangkante erzielt werden, so hat der Flugschüler direkt den Landeplatz anzufliegen. Der Neckar muss mit ausreichender Sicherheitshöhe überflogen werden.
6. Die Flugschüler müssen speziell auf die Geländesituation (Überflug Neckar, Notlandeflächen, etc.) hingewiesen werden.
7. Der Ausbildungsbetrieb im Hangaufwind ist einzustellen, wenn sich viele weitere Piloten im Aufwindbanden befinden, bzw. es muss nach dem Start direkt der Landeplatz angeflogen werden.
8. Auf Leeturbulenzen ist zu achten
|