1. Zur unterhalb der Landefläche verlaufenden Stromleitung ist ausreichend Abstand zu halten. 2. Ausbildungsflüge dürfen nur mit Flugschülern durchgeführt werden, die den Kurvenflug beherrschen. 3. Alle Piloten müssen durch den Geländehalter oder von ihm beauftragten Personen in Auflagen und Bedingungen eingewiesen werden. Starts dürfen nur in Absprache mit dem Geländehalter erfolgen. 4. Der Flugbetrieb darf frühestens zum Zeitpunkt nach der ersten Mahd aufgenommen werden. Zwischen dem 1. April und dem 30. Juni eines Jahres ist der Flugbetrieb untersagt, ausgenommen die erste Mahd ist während dieses Zeitraums bereits durchgeführt worden. 5. Die Beeinträchtigung der Wiesen / Vegetation sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Benutzung der Start- und Landeflächen darf deshalb vorrangig nur über die vorhandenen Pfade und Wege erfolgen. 6. Alle Piloten sind auf die Luftraumsituation hinzuweisen ( Luftraum Flughafen Frankfurt / Main). 7. Landeplatz Nr. 2 darf nicht für den regulären Flugbetrieb, sondern ausschließlich als „Notlandeplatz“ benutzt werden.