| Auflagen |
1. Die zu Start und Landung genutzten Flächen sind als Wiesenflächen zu be-lassen. Bauliche Anlagen, Befestigungen, Einfriedigungen, sonstige Einrich-tungen oder Geländemodellierungen sind nicht zulässig.
2. Die Grundstücke dürfen nur durch Vereinsmitglieder des GSC Colibiri als Start- und Landefläche genutzt werden.
3. Fahrzeuge dürfen in der freien Landschaft nicht abgestellt werden. Der Zu-gang zur Startfläche soll möglichst zu Fuß vom Landeplatz aus über aus-gewiesene Wanderwege erfolgen. Ggf. sind die Parkflächen auf dem Hof des Landeplatzbauern zu nutzen und Fahrgemeinschaften zu bilden. Die Parkflächen der Katholischen Kirche dürfen nicht genutzt werden.
4. Die besonders geschützten Bereiche (Biotope, FFH-Gebiet) im Bereich der Landeflächen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Dies ist durch entspre-chende Hinweise und geeignete Vorkehrungen sicherzustellen.
5. Nach Ablauf der 5 Jahresfrist ist der Naturschutzbehörde ein Erfahrungs-bericht vorzulegen, der über Anzahl der erfolgten Starts und Landungen, über die Parksituation, über eventuelle Nutzungskonflikte und ähnliches Aufschluss gibt.
6. Zu den Stromleitungen im Bereich des Landeplatzes ist ein ausreichender Sicherheitsabstand horizontal und vertikal einzuhalten.
7. Alle Piloten sind vor dem ersten Start in die Besonderheiten des Landeplat-zes einzuweisen. Über die Auflagen sind alle Piloten zu informieren.
8. Flugbetrieb darf nicht an folgenden Tagen aufgenommen werden: Weih-nachten (24. bis 26.12.), Karfreitag bis Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 02.07. (Maria Heimsuchung), 15.08. (Maria Himmelfahrt).
9. Starts sind zu unterlassen, wenn sich eine Pilgergruppe, bzw. Pilgergruppen im Sichtbereich unterhalb auf dem Weg befinden.
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