| Auflagen |
1. In das besonders geschützte Waldbiotop oberhalb der ehemaligen Heidefläche (einschließlich der gezäunten ehemaligen Kahlschlagsflächen, deren untere Zaunlinie +/- hangparallel durch den Höhepunkt 696,16 verläuft) darf nicht eingegriffen werden.
2. Die Pflege der ausgestockten Heidefläche obliegt dem Verein, solange das Fluggelände von ihm genutzt wird. Die Folgepflege ist mit dem Forstamt und der Naturschutzbehörde des Landratsamtes Göppingen abzustimmen. Die Maßnahmen der Heidepflege durch den Verein erfolgen unentgeltlich und in fachlich geeigneter Art und Weise (Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde). Hierbei ist insbesondere auf die Vegetationsentwicklung im oberen Drittel der Startfläche zu achten, die durch Erosion stark gefährdet ist. Eine Nachsaat darf nicht erfolgen.
3. Ein Zurückdrängen des Waldes im Bereich des Startplatzes wird aus naturschutzfachlicher Sicht nicht geduldet. Eventuell notwendige Maßnahmen, die über die Heidepflege hinausgehen, sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
4. Zum Schutz der Brutvogelbestände sollen die Waldflächen des Albtraufs grundsätzlich nicht in niedrigen Höhen überflogen werden.
5. Alle Piloten müssen vor dem erstmaligen Flug durch den Geländehalter in Auflagen und Flugbedingungen eingewiesen werden.
6. Es ist eine Startabbruchlinie festzulegen. An dieser Linie muss der Pilot sicher fliegen oder den Startlauf abbrechen. Die Piloten müssen in der Lage sein, auf steilem Gelände sicher zu starten.
7. Starts dürfen nur dann erfolgen, wenn die Bedingungen geeignet sind (eindeutiger Vorwind) und die Bäume unterhalb sicher überflogen werden können. Starts bei Rücken- oder Seitenwind sind verboten.
8. Sollte nach dem Start kein Höhengewinn erzielt werden, hat der Abflug zum Landeplatz rechtzeitig und mit ausreichender Höhe zu erfolgen. Der Abflug muss über den in Flugrichtung linken Bereich der Waldlichtung erfolgen (Lücke).
9. Die Piloten sind auf die besondere Luftraumsituation Stuttgart und die geltenden Regeln innerhalb der Segelflugsektoren hinzuweisen.
10. Tiefe Flüge über Siedlungsbereiche sind nicht gestattet. Es gelten die Vorschriften gemäß § 6 Luftverkehrsordnung (LuftVO) und die FBO für Hängegleiter und Gleitsegler.
11. In der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres darf kein Flugbetrieb stattfinden (Vogelbrutzeit). Bei Verstoß gegen die Flugzeiten kann die Erlaubnis widerrufen werden.
12. Ausnahme hinsichtlich der Flugbetriebszeiten (Auflage Nr. 11): Durch einen geeigneten Fachmann, der der UNB zuvor namentlich zur Überprüfung der Kenntnisse zu benennen ist, kann der Geländehalter eine Untersuchung in Auftrag geben. Es ist zu prüfen, ob Bruten von maßgeblichen Vogelarten des VSG „Mittlere Schwäbische Alb“, insbesondere des Rotmilans (Radius 1.000 nach LUBW) um den Start- und Landeplatz brüten. Das Untersuchungsgebiet umfasst hierbei die Nordalbhänge vom Gewann Bettlingen bis zum Gewann Ungerhalde / Ottenwang. Zur Überprüfung ist ein Vororttermin im März vorzusehen, der den Zeitpunkt der Brutvorbereitungen abprüft. In zwei weiteren Begehungen kann abgeprüft werden, ob es tatsächlich zur Brut gekommen ist. Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Hiernach kann entschieden werden, ob von der Regelung der VSG-Vo abgewichen werden kann oder nicht. Die Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung dann dem DHV mit, der den Startplatz früher freigeben kann. Diese Vorgehensweise ist stets widerruflich. Sollten neue Erkenntnisse bezüglich des Artenspektrums und der Empfindlichkeit vorliegen, behält sich die Naturschutzbehörde eine Anpassung der Regelung vor.
|