1. Der Flugbetrieb ist zeitlich und räumlich einzuschränken, sofern Beeinträchtigungen störungsrelevanter Vogelarten festgestellt werden. 2. Beim Windenschleppbetrieb auf S3 ist der Weg zur „Tiefen Schlucht“ mit geeigneten Maßnahmen abzusperren. Auf beiliegender Karte wird Bezug genommen. 3. Beim Windenschleppbetrieb S1-S2 sind geeignete Absperrmaßnahmen für o.g. Weg zu ergreifen. 4. GS-Grundausbildung in der Startart Windenschlepp ist nur auf S1-S2 zulässig. S3 ist dazu ungeeignet.