| Auflagen | 1. Einrichtungen, die für Start, Landung oder Flugsicherheit aufgestellt werden müssen (z.B. Absperrungen, Windmesser, Warnschilder etc.) sind spätestens nach Beendigung des Flugbetriebes am Abend des Flugtages wieder zu entfernen.
2. Flugbetrieb darf nur zwischen 2 Stunden nach Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, spätestens jedoch bis 20:00 Uhr stattfinden.
3. Die allgemeine Erholung im betroffenen Landschaftsraum darf nicht eingeschränkt werden (z.B. durch Absperren von Wegen).
4. Alle Piloten sind vor dem Start durch den Geländehalter in das Gelände und die Auflagen einzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, besondere Rücksicht auf Natur und Landschaft zu nehmen. Unnötiges Betreten der Wald- und Wiesenflächen abseits der Wege und damit verbundene Beeinträchtigungen der Vegetation und Störungen der Tierwelt sind zu unterlassen.
5. Vor allen Flugaktivitäten ist zu überprüfen, ob Tiere der geschützten europäischen Arten (z.B. alle einheimischen Vogel- und Fledermausarten sowie einige andere Kleinsäuger, Amphibien und Reptilien) betroffen sind.
6. Es darf nur bei Vorwind gestartet werden.
7. Es ist eine Startabbruchlinie vor dem Weg durch den Geländehalter festzulegen.
8. Das Gelände ist nicht für Ausbildungsflüge zur A-Lizenz geeignet.
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