1. Die Regelungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes (§ 39, § 44 BNatSchG) sind zu beachten. 2. Ohne Höhengewinn muss rechtzeitig der Landeplatz angeflogen werden. 3. Zur Straße L 3011 muss mind. 50 m horizontaler und vertikaler Abstand eingehalten werden. 4. Alle Piloten benötigen eine Einweisung durch den Geländehalter.