1. Die auf den Flurstücken 931/0, 932/0, 933/0, 936/0, 938/0 und 939/0 Gemarkung Gmund vorhandenen Baumbestände und Hage unterliegen als landschaftsbildprägende Biotopstrukturen dem Schutz der Landschaftsschutzverordnung und den Bestimmungen der Art. 13e Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG. Eine Rodung, Beseitigung, Kappung oder sonstige Beeinträchtigung dieser Baumbestände ist ebenso unzulässig wie die Anlage von Flugschneisen. 2. Bei Betrieb der Sommerrodelbahn ist zur Rodelbahn ein Sicherheitsabstand von 50 m einzuhalten. 3. Der Flugbetrieb ist mit dem öffentlichen Betrieb der Rodelbahn abzustimmen. Aus dem Flugbetrieb darf sich keine Gefährdung Dritter Personen ergeben. Ggf. ist auf den Flugbetrieb durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen (Schilder, ect.). Der Schirm ist unterhalb der Rodelbahn auszulegen. 4. Bei Betrieb des Schlepplifts ist ein Sicherheitsabstand von 50 m zum Lift einzuhalten. 5. Aus Sicherheitsgründen ist der Schulungsbetrieb bei Windstärken über 15 km/h einzustellen.