1. Beim Flugbetrieb ist auf die Belange des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen. 2. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind zu beachten. 3. Während der Brutzeit (von Anfang März bis Ende August) ist zum Schutz brütender Vögel ein Überfliegen der schutzwürdigen Gehölze des Flurstückes 31, Flur 15 zu unterlassen.