1. Flugbetrieb darf an max. 30 Tagen im Jahr mit Zustimmung des Grundeigentümers aufgenommen werden. Es ist ein Flugbuch zu führen. 2. Starts auf dem Flurstück 927/0 dürfen nur am Unterhang durchgeführt werden. Der landwirtschaftlich extensiv genutzte Oberhang darf nicht betreten und genutzt werden. Das Luftbild mit eingezeichnetem Übungsbereich ist Teil der Erlaubnis. 3. Das Fluggelände darf nur im eingezeichneten Bereich (siehe Anhang) für Flüge und Laufübungen genutzt werden. 4. Zum Bauernhaus und den Obstbäumen ist ausreichender Abstand zu halten.