1. Die Regelungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes (§ 39, § 44 BnatSchG) sind zu beachten. 2. Gastpiloten müssen vor dem ersten Flug vom Geländehalter eine Einweisung in die geländespezifischen Besonderheiten erhalten. 3. Vor Aufnahme des Flugbetriebes ist vor allem die Startfläche 1 herzurichten (mulchen/mähen). 4. Gegebenenfalls ist der Auslege- und Startbereich gegen unbefugten Zutritt bei Flugbetrieb mit geeigneten Mitteln (z.B. Baustellenband, ect.) zu kennzeichnen. 5. Der unmittelbare Startbereich von Startplatz 2 ist von parkenden Autos frei zu halten. 6. Die Sicherheitsmindesthöhen zu Gebäuden, Straßen, Stromleitungen, etc. sind während des gesamten Fluges gemäß Flugbetriebsordnung (FBO) und §6 LuftVO) zwingend einzuhalten. 7. Ohne das Auffinden von Aufwinden nach dem Start, ist der Hang rechtzeitig und mit einer ausreichenden Höhe in Richtung Landeplatz zu verlassen, damit der Landeplatz sicher erreicht werden kann. 8. Der Startplatz 2 kann nur benutzt werden, wenn durch ausreichenden Aufwind sicher gestellt ist, dass der Landeplatz erreicht werden kann. 9. Am Wirtschaftsweg im Bereich des Startplatzes ist mit geeigneten Mitteln auf den Flugbetrieb hinzuweisen. 10. Doppelsitzerflüge dürfen nicht durchgeführt werden.