1. Sollten die Landeflächen aufgrund der hochgewachsenen Feldfrucht nicht sicher genutzt werden können, darf kein Flugbetrieb aufgenommen werden. Die Zustimmung der Verfügungsberechtigten muss vorliegen. 2. Ausbildungsflüge dürfen nur vom Nordstartplatz aus durchgeführt werden. 3. Der Weststart Gleitschirm ist sehr anspruchsvoll und darf nur von geübten Piloten genutzt werden. 4. Windenschlepp am Landeplatz: Windenbetrieb darf nur aufgenommen werden, wenn der landwirtschaftliche Bewuchs dies sicher zulässt. Eine Absprache mit den Landwirten ist zwingend erforderlich. 5. Bei gleichzeitigem Modellflugbetrieb ist der Flugbetrieb untereinander abzustimmen (es gelten die luftrechtlichen Vorschriften). 6. Landungen auf dem Furstück 247/5: Landungen dürfen hier nur bei turbulenzfreien Bedingungen durchgeführt werden. Zu dem Teichgewässer ist ausreichend Abstand zu halten. Alle Piloten benötigen eine Einweisung in die Besonderheiten des Landegeländes. 7. Alle Piloten sind in die Auflagen dieser Erlaubnis einzuweisen (z.B. über einen Aushang an Start- und Landeplatz).