1. Jeder Pilot ist vor dem Erstflug durch den Geländehalter in die Besonder-heiten des Geländes einzuweisen. 2. Die Vertragsbestimmungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Unteren Naturschutzbehörde des Erzgebirgskreises vom 11.04.2016 sowie aus dem Gestattungsvertrag mit der Stadt Annaberg-Buchholz sind einzu-halten: a. Es werden ausschließlich die in der Anlage dargestellten Flächen als Start- und Landeplatz genutzt. Ausnahmen bestehen für Notlandungen. Es gilt striktes Landeverbot auf Koppeln, auf denen Tiere weiden. b. Die Flugzeit ist für den Zeitraum März bis September eines Jahres auf fünfzehn Flugtage mit max. fünf Piloten begrenzt. Vom 10. Mai bis zum 10. Juni eines Jahres dürfen keine Flüge erfolgen. Die Flugtage sind in geeigneter Weise (Flugbuch) zu dokumentieren und auf Anforderung der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. c. Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und soweit erforderlich an Offenhaltungsmaßnahmen im Bereich des Startplatzes. d. Es ist zu jeder Zeit verboten, den Pöhlbergrundweg mit Kraftfahrzeugen zu befahren. 3. Der Geländehalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geländebesonderheiten in Bezug auf Flugbetrieb und Naturschutz (Vertragsbestimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde Osterzgebirge und der Stadt Anna-berg-Buchholz) öffentlich zugänglich sind (z.B. Geländetafel, Homepage).