1. Es dürfen nur Piloten starten, die sicher starten können und auch den Schirm si-cher beherrschen (Schneisenstartplatz). Auf Leethermik und Leebereiche ist besonders zu achten. 2. Alle Piloten sind vor dem ersten Start in die Besonderheiten des Geländes durch den Geländehalter einzuweisen. 3. Die Auflagen der Naturschutzbehörde sind zu befolgen und zwingend zu beachten (Bescheid des Landratsamtes Tuttlingen vom 02.07.2019): • Der Flugbetrieb ist auf 16 Starts am Tag an max. zwei Tagen hintereinander (danach mindestens 3 Tage kein Start) und insgesamt an max. 15 Tagen in-nerhalb der Vogelbrutzeit von 01. März bis 31. August zu beschränken. Zur Hauptbalzzeit und zum Zeitpunkt des Legebeginns des Berglaubsängers im Monat Mai (01. Mai - 31. Mai) darf nicht gestartet werden. Außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum von 01. September bis 28. Februar gelten diese Beschränkungen nicht. • Beim Startplatz dürfen keine Autos geparkt werden. Die Nutzer des Start-platzes haben den Parkplatz an der Wachtfelsschule zu nutzen. Die Ausrüs-tung für den Start ist zu Fuß zum Startplatz zu transportieren. • Nur in im Notfall (Gefahr für Leib und Leben) ist das Anfahren des Startplat-zes gestattet. • Die angrenzenden FFH-Wiesen dürfen nicht für das Abstellen und Lagern der Gleitschirme und sonstiges Ausrüstungsmate-rial genutzt werden. Dieser Bereich ist durch eine sinnvolle Begrenzung vor Beeinträchtigungen zu schützen. • Der Start hat in südwestliche Richtung zu erfolgen. Ein Überflug der Lebensstätte des Berglaubsängers nördlich des Startplatzes ist nicht gestattet. • Die naturschutzfachlichen Bestimmungen sind allen Nutzern des Startplat-zes über eine Hinweistafel bekannt zu machen.