1. Der Landebereich sowie der Fahrweg, der seitlich am Hang verläuft, sind bei Flug –und Schulungsbetrieb gegen das Betreten durch Unbefugte mit geeigneten Mitteln abzusichern. 2. Ausbildungsflüge sind zwingend mit Funkunterstützung durchzuführen. 3. Das gesetzlich geschütztes Gehölzbiotop, welches aus zwei Teilbereichen besteht und sich im Bereich des Fluggebiets befindet, darf nicht in An-spruch bzw. gerodet werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstö-rung des Biotops ist gem. § 30 BNatSchG verboten.