| Auflagen |
1. Die Betriebsvereinbarung mit der Flugplatzgesellschaft Meschede vom 01.06.2020 ist zu beachten.
2. Der Landeplatz 2 ist wegen der vorgelagerten Baumreihe mit ausreichender Höhe anzufliegen.
3. Wegen möglicher Ablenkung durch die Baumreihe sind am Startplatz mind. 2 Windrichtungsanzeiger erforderlich, davon einer im unteren und einer im oberen Bereich des Startplatzes.
4. Am Start- und Landeplatz sind keinerlei Geländeveränderungen (Bodenauf- oder –abtrag, Planierung oder Nivellierung von Flächen) oder Flächenbe-festigungen zulässig. Der Startplatz darf lediglich regelmäßig gemäht werden.
5. Die Aufstellung von Infrastruktureinrichtungen oder baulichen Anlagen (z.B. Rampen, Schutzhütten, mobile Toiletten / Dixi-Toiletten, Lager- / Geräte-schuppen, Wohnwagen) sowie Freizeiteinrichtungen (fest montierte Bänke und Tische, Grill- / Feuerstellen, etc.) ist unzulässig.
6. Es dürfen keine KFZ-Stellplätze angelegt werden.
7. Es dürfen keine motorbetriebenen Fluggeräte genutzt werden.
8. Der mit dem Flugbetrieb zusammenhängende KFZ-Verkehr ist auf das un-bedingt notwendige Maß zu begrenzen. Zur Minimierung des Fahrzeugver-kehrs zum Start- oder Landeplatz sind bei gleichzeitiger Nutzung durch mehrere Personen Fahrgemeinschaften zu bilden, nicht benötigte Fahrzeuge sind in Nähe der Ortslage zu parken.
9. Das Befahren der Landefläche mit PKW ist nicht erlaubt.
10. Die Durchführung von Veranstaltungen, welche über den normalen Flug-betrieb hinausgehen oder welche Publikum anziehen (Wettbewerbe, Tag der offenen Tür, usw.), ist nicht zulässig.
11. Die Untere Naturschutzbehörde ist am Jahresende durch den Geländehal-ter über den stattgefundenen Flugbetrieb schriftlich zu informieren (Zahl der Flugtage, jeweilige Dauer des Flugbetriebs, Anzahl der Starts pro Flugtag).
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