1. Der Landebereich ist bei Flug- und Schulungsbetrieb mit Hinweistafeln nach § 46 Abs. 2 LuftVZO abzusichern. 2. Ausbildungsflüge sind zwingend mit Funkunterstützung durchzuführen. 3. Im Bereich der Start- und Landeflächen liegen mehrere gesetzlich ge-schützte Wiesenbiotope. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung der Biotope ist nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten und zu vermeiden.