Auflagen |
1. Ausbildungsflüge dürfen nur bei dem für den jeweiligen Flugschüler geeig-neten Witterungsbedingungen durchgeführt werden. Generell muss beim Start vom Oberhang beider Übungshänge der Kurvenflug sicher beherrscht werden.
2. Übungshang Nord: Zu den in Flugrichtung links befindlichen eingezäunten Obstbäumen ist ausreichender Abstand zu halten. Die Zaunpfähle am Hang sind bei Schulungsbetrieb zu entfernen. Starts dürfen nur erfolgen, wenn sich kein Verkehr auf dem Feldweg befindet (z.B. frei von Radfah-rern, landwirtschaftlicher Verkehr, etc.). Keine Starts bei Leegefahr durch gegenüberliegenden Hang oder Seitenwind.
3. Übungshang Süd: Starts dürfen nur erfolgen, wenn sich kein Verkehr auf dem Feldweg befindet (z.B. frei von Radfahrern, landwirtschaftlicher Ver-kehr, etc.). Keine Starts bei Leegefahr durch gegenüberliegenden Hang oder Seitenwind.
4. Die Wiesengrundstücke in der Gemarkung Dernbach (PI.-Nr. 1045, 1046, 1047, 1049, 1164, 1167, 1169, 1255/1, 1255/2, 1256/1, 1256/2, 1258/1, 1258/2) sind extensiv -nach den Grundsätzen und Zielen des Naturschut-zes- zu nutzen bzw. zu pflegen.
5. Die o. g. Flächen dürfen maximal zweimal pro Jahr gemäht bzw. gemulcht werden. Der erste Schnitt ist jeweils ab dem 15. Mai zulässig. Für den unte-ren Abschnitt der Grundstücke PI.-Nr. 1045, 1046, 1047 und 1049 (s. La-geplan) gilt ein Schnittverbot in der Zeitspanne vom 10. Juli bis zum 20. August eines jeden Jahres.
6. Entsprechend der Darstellung im Lageplan sind auf den Flächen der Flug-schule insgesamt neun hochstämmige Obstbäume anzupflanzen (Baum-schulqualität, StU 10- 12 cm) und auf Dauer zu erhalten; ggf. sind Nachpflanzungen vorzunehmen.
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