| Auflagen |
1. Gastpiloten müssen vor dem ersten Flug vom Geländehalter eine Einwei-sung in die geländespezifischen Besonderheiten erhalten.
2. Starts dürfen nur erfolgen, wenn das Fluggerät und die Windverhältnisse einen sicheren Flugbetrieb zulassen und gewährleistet ist, dass beim Start ein ausreichender Sicherheitsabstand von den angrenzenden Weinbergen eingehalten werden kann sowie der Landeplatz sicher erreicht werden kann. Starts sollten daher bei einem turbulenzfreien Gegenwind von vorne (hier ca. 325°) erfolgen. Bei stärkerem Seitenwind oder turbulenten Wind-verhältnissen dürfen keine Starts erfolgen (Leegefahr durch Hindernisse).
3. Doppelsitzerstarts Gleitschirm:
• Starts mit dem Doppelsitzergleitschirm dürfen nur erfolgen, wenn ein turbulenzfreier Gegenwind von vorne (hier ca. 325°) in ausrei-chender Stärke (ca. 12-15 km/h) weht, sodass der Gleitschirm im Stehen/auf der Stelle aufgezogen und sicher kontrolliert werden kann.
• Doppelsitzerpiloten sind vor dem Erstflug im Gelände von einer ge-eigneten und befugten Person des Vereins in die örtlichen Gege-benheiten und flugtechnischen Besonderheiten einzuweisen. Sie haben nachzuweisen bzw. in geeigneter Form vorzuführen, dass sie über ausreichend Flugerfahrung und Schirmbeherrschung verfü-gen. Die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
• Bei stärkeren oder turbulenten Windverhältnissen oder Seitenwind dürfen keine Starts erfolgen.
4. Ohne das Auffinden von Aufwinden nach dem Start ist der Hang rechtzeitig und mit einer ausreichenden Flughöhe in Richtung Landeplatz zu verlassen.
Hierbei ist besonders auf weitere Fluggeräte zu achten, die sich unter Um-ständen zur gleichen Zeit im Anflug oder bei der Landung befinden.
5. Bei Bedarf sind Platzrunden und Landevolten vom Geländehalter festzule-gen.
6. Hinderniswirkungen, die von den bewirtschafteten Flächen rund um die be-antragte Landefläche ausgehen können (z.B. Maisanbau) und einen Lan-deanflug erschweren, sind vom Geländehalter regelmäßig und jahres-zeitenbedingt abzuschätzen. Gleiches gilt für den Landeplatz selbst. Gege-benenfalls ist der Flugbetrieb vorrübergehend zu unterbrechen.
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