1. Zum Schutz der Tierwelt darf der Flugbetrieb in der Zeit vom 01. April bis zum 30. Juni des Jahres nicht vor 10.00 Uhr vormittags aufgenommen werden. 2. Der Einsatz von Antriebsaggregaten für Gleitsegler (Motorschirme) ist unzuläs-sig, ebenso die Verbringung von Personen oder Flugmaterial zum Startplatz mit Kraftfahrzeugen. 3. Ein Windrichtungsanzeiger am Startplatz muss unterhalb der Startschneise auf-gestellt werden, damit die Windrichtung unverfälscht angezeigt wird. 4. Beim Start muss Vorwind vorhanden sein. Tandemstarts sind nur bei einem Vorwind von mind. 10 km/h zulässig. Wenn die Startplatzhöhe im Flug unter-schritten wird, muss der Landeplatz unverzüglich angeflogen werden.