1. Zur in der Nähe befindlichen Hecke am südwestlichen Rand der genutzten Flurstücke (möglicher Neuntöter Brutplatz) ist aus Gründen des vorbeugenden Vogelschutzes ein Abstand von mind. 50 m einzuhalten. Während des Flugbetriebs ist der 50 m Abstand in geeigneter Weise für die Flieger kenntlich zu machen. 2. Ausbildungsbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn die Witterungsbedingungen sichere Flüge auch für Flugschüler gewährleisten. 3. Zur Stromleitung ist ein ausreichend großer Abstand zu halten. Bei der Gefahr der Abdrift auf die Stromleitung durch Windeinflüsse, ist der Flugbetrieb einzustellen. 4. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den befestigten Wegen geführt und abgestellt werden. 5. Für den Flugbetrieb notwendige Markierungen der Start- und Landebereiche sind so zurückhaltend als möglich auszuführen. Die Markierungen dürfen nur unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Flüge angebracht werden und sind am Ende der Flugaktivitäten wieder restlos zu entfernen. 6. Der Flugbetrieb darf nur zwischen 2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang stattfinden. 7. Lärm ist zu vermeiden. Der Betrieb einer Seilwinde ist nicht zulässig. 8. Die allgemeine Erholungsfunktion im betroffenen Landschaftsraum darf nicht eingeschränkt werden.