1. Die Piloten benötigen vor der Aufnahme des Flugbetriebes eine Einweisung durch den Geländehalter.
2. Bei Starts ist sicherzustellen, dass der unterhalb der Rampe befindliche Forstweg frei ist. Bei Annäherung von Kfz, Radfahrern, etc. dürfen keine Starts durchgeführt werden.
3. Die Bedingungen müssen einen sicheren Start von der Rampe und das Erreichen der Landefläche zuverlässig ermöglichen. (z.B. Witterungsbedingungen).
4. Aufgrund der Lage von Bereichen des Landeplatzes (Flurstücke 1134/1 bis 1143/2) im FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebiet dürfen diese Flurstücke erst nach der ersten Mahd Ende Mai / Anfang Juni als Landeplatz genutzt werden. Vor diesem Zeitpunkt sind ausschließlich Landungen auf dem nördlichen Teil der genehmigten Landeflächen (Flurstücke 1144 bis 1151), die sich außerhalb des Schutzgebietes befinden, gestattet. Auf beiliegende Karte wird Bezug genommen. |