4. Flugbetrieb darf nur zwischen 2 Std. nach Sonnenaufgang bis 1 Std vor Sonnenuntergang stattfinden.
6. Lärm ist zu vermeiden.
7. Die allgemeine Erholung im betroffenen Landschaftsraum darf nicht eingeschränkt werden.
8. Die Zufahrt zu den Start- und Landeflächen darf nur auf vorhandenen Wegen erfolgen. |