5. Evt. auftretender Fahrzeugverkehr darf nur auf öffentlichen und dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmeten Wegen/Straßen erfolgen. Auch das Parken darf nur auf entsprechend ausgewiesenen Flächen erfolgen, d.h. im Bereich der freien Landschaft, auch in der Nähe der Übungswiese, dürfen die Fahrzeuge nicht abgestellt werden. Als Ausnahme ist es gestattet, während der Übungsveranstaltung mit dem Fahrzeug, in dem das notwendige Material für die Übung mitgeführt wird, den Weg zum Übungsgelände zu benutzen und das Fahrzeug wärhend der Übungszeit dort zu parken.