1. Flugbetrieb darf nur von Piloten, die im Besitz des unbeschränkten Luftfahrerscheines sind, ausgeübt werden.
2. Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn ein vom Halter eingewiesener Startleiter am Startplatz anwesend ist und den Flugbetrieb beaufsichtigt.
3. Der Startleiter muss jeden Piloten vor seinem Erstflug mit den örtlichen Besonderheiten vertraut machen. Insbesondere ist der Landeplatz zu besichtigen.
4. Der Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn Wind- und Wetterverhältnisse ein sicheres Erreichen des Landeplatzes ermöglichen. Überflüge des Stausees sind nur mit einer angelegten Schwimmweste durchzuführen. |