3. Der Geländehalter hat durch genaue Einweisung der Flugschüler dafür Sorge zu tragen, dass sich der Flugbetrieb auf die angegebenen Start- und Landeflächen beschränkt.
4. Vorhandene schutzwürdige Strukturen wie Hecken, Baumreihen, Obstbäume usw. dürfen durch den Flugbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
6. Es ist sicherzustellen, dass die Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr frei bleiben.
8. Start- und Landeflächen sind landwirtschaftlich zu unterhalten und zu pflegen. Sondernutzungen sind unzulässig. Die Nutzung der Flächen ist nur mit Zustimmung der Landwirte möglich. |