1. Zur Straße L 3570 ist ein horizontaler und vertikaler Abstand von mind. 50 m einzuhalten.
2. Die Landeeinteilung darf nicht über der Straße erfolgen.
3. Starts dürfen nicht durchgeführt werden, wenn sich auf dem unterhalb vorbeiführendem Feldwegeabschnitt z.B. ein landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fußgänger oder Radfahrer befinden. Personen dürfen nicht gefährdet werden.
4. Die Erlaubnis gilt jeweils in der Zeit von 8:00 Uhr bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang. In der Sommerzeit ist der Betrieb jedoch spätestens um 20:00 Uhr einzustellen. Bei Beerdigungen dürfen keine Starts durchgeführt werden.
5. Der Geländehalter hat die Piloten vor dem ersten Start in die Auflagen und Besonderheiten des Geländes einzuweisen. Die Zahl der Piloten ist auf max. 15 beschränkt.
6. Sollten durch den Flugbetrieb Bruten geschützter Vogelarten gefährdet werden, so sind die Flüge auszusetzen, bis die Jungvögel ausgeflogen sind.
7. Der Aufstieg zum Startplatz hat ausschließlich zu Fuß zu erfolgen.
8. Kraftfahrzeuge sind so abzustellen, dass eine Behinderung des landwirtschaftlichen Verkehrs ausgeschlossen ist. Das Befahren von Feld- und Waldwegen ist nicht gestattet und müsste ggf. bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bzw. Gemeinde beantragt werden.
9. Der Verein Gleitschirmfreunde Untertaunus 1995 e.V. hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Abfälle auf dem Gelände liegen bleiben. Es dürfen keine Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, Grünlandflächen und landwirtschaftlichen Wegen verursacht werden. |