1. Die Obstbäume auf der Parzelle 3400 dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2. Störungen durch tiefe Überflüge der Heckenlandschaft sind zu vermeiden. Es ist möglichst hoch zu fliegen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Avifauna/Vögel. Innerhalb der Brutzeit, bes. vom 1. April bis zum 31. Juli eines jeden Jahres muss eine Beeinträchtigung der Avifauna unterbleiben.
3. Der Landebereich ist in seinen Abmaßen möglichst klein zu halten. Die angrenzenden Biotopstrukturen wie Hecken, Brachen usw. sowie der Streuobstbereich mit den darin vorkommenden Tierarten dürfen nicht durch den Flugbetrieb beeinträchtigt werden.
4. Es sind jährlich bis spätestens Ende August mit der Unteren Landespflegebehörde Umfang und Intensität der zu leistenden Pflegemaßnahmen bezüglich des Fluggeländes "Langer Berg" abzustimmen. Insbesondere sollen dabei Orchideenstandorte gepflegt und gefördert werden. |