1. Zum nördlich gelegenen Wald sowie zu den östlich gelegenen Hecken-strukturen ist ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten. 2. Zu den Feldlerchenbrutgebieten im Bereich des Sollbergs im Südwesten der Schleppstrecke ist ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten. 3. Das Parken in der freien Landschaft ist zu vermeiden. Es sind die vorhan-denen Parkmöglichkeiten bei der Skihütte Wehingen, dem Wanderpark-platz oder beim Steighof (Fam. Mayer) zu nutzen. 4. Die Betriebsabsprache mit der ARGE Klippeneck und dem Platzhalter BWLV als Betreiber des Segelflugplatzes Klippeneck vom 02.08.2014 ist einzuhalten. Die Vereinbarung ist Bestandteil der Erlaubnis. 5. Zur Straße L 433 ist ein horizontaler und vertikaler Mindestabstand von 50 m zwingend einzuhalten. Jeder Pilot hat die in der Erlaubnis bezeichneten Landeplätze vor dem ersten Flug zu besichtigen. 6. Die Landeplätze Breite (FS 3500) und Öschle (556) sind nur im Bedarfsfall in Ausnahmefäl-len anzufliegen. Es handelt sich um Ausweichlandeplätze, die nicht für den Regelflugverkehr oder Schulungsbetrieb zugelassen sind. Dabei muss der Waldbereich mit mind. 200 m Höhe GND überflogen werden. 7. Alle Piloten sind in die Auflagen dieser Erlaubnis und in die Besonderheiten des Geländes einzuweisen.