1. Die Schafbeweidung darf durch den Flugbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
2. Gegenüber Spaziergängern, Hundehaltern und Reitern ist Rücksicht zu nehmen.
3. Die Grasnarbe darf durch den Flugbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
4. Ausbildungsbetrieb ist nicht gestattet. Die Piloten sind durch den Geländehalter auf die in der Nähe der Landefläche vorbeiführenden Stromleitung hinzuweisen. Zur Stromleitung ist ausreichender Abstand zu halten.
5. Alle Piloten sind in die Auflagen dieses Bescheides einzuweisen. |