1. Die Druchführung von Flügen mit Gleitsegeln und Hängegleitern ist an max. 20 Tagen im Jahr gestattet. Es dürfen jeweils bis zu sechs Pilotn pro Tag das Gelände nutzen.
2. Flugbetrieb ist nur bei Wind aus nordwestl. Richtung gestattet.
3. Die angrenzenden Naturschutzgebiete dürfen nicht überflogen werden. Als Überfliegungsgrenzen gelten die Landstraße Aue-Niederdünzebach und die Linie Schloß-Gut Aue. Auf die in der Anlage beigefügten Karte wird Bezug genommen.
4. Zur Erreichung der Start- und Landeflächen ist pro Flugtag je eine An- und Abfahrt mit einem Auto auf dem kürzesten Weg zulässig. Die Genehmigung des Weges ist beim Wegeeigentümer einzuholen.
5. An Tagen, die erhöhtes Wanderaufkommen vermuten lassen, z.B. Karfreitag, Ostern, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, 3. Oktober, ist der Flugbetrieb untersagt. |