1. Der Zugang zu dem Startplatz erfolgt ausschließlich zu Fuß. Kraftfahrzeuge sind auf dem öffentlichen Parkplatz an der Kreisstraße K 5354 abzustellen. Der "Höhenweg" ist für forstwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
2. Der Flugbetrieb hat vom Schutzgebiet aus in Richtung Osten zu führen. Tiefes Fliegen über dem Schutzgebiet ist nicht zulässig. Flüge über dem Schutzgebiet mit mehr als 300m über Grund bei thermischen Bedingungen sind erlaubt. Die Flughöhe muss eine zuverlässige Erreichung des Landeplatzes außerhalb des Schutzgebietes ermöglichen. Ein Höhenmesser ist mitzuführen. Der Betrieb darf frühestens 2 Stunden nach Sonnenaufgang aufgenommen werden. Der letzte Start darf spätestens eine Stunde vor Sonnenaufgang durchgeführt werden.
4. Alle Piloten benötigen vor dem ersten Flug eine Einweisung in die Besonderheiten des Fluggeländes. Insbesondere die naturschutzfachlich sensiblen Bereiche und die dazugehörigen Auflagen sind den Piloten näher zu erläutern. Die Piloten sind darauf hinzuweisen, dass die Auflagen zwingend einzuhalten sind.
6. Zu den Straßen ist ein vertikaler und horizontaler Mindestabstand von 50m einzuhalten.
7. Der Landepunkt auf dem Landefeld ist so anzubringen, dass zu weites Vorfliegen zum Kanal vermieden wird. Auf dem wasserführenden Kanal sind alle Piloten in besonderer Weise hinzuweisen. Es ist mit geeigneten Mitteln zu verhindern, dass Piloten im Kanal landen. (z.B. Abdeckung, Markierung, Hinweise etc.). Die Vegetation ist zu schonen.
8. Der Geländehalter hat an den Wochenenden (Samstag und Sonntag) sowie an Feiertagen (und den zugehörigen Brückentagen) einen Startleiter einzusetzen, der den Flugbetrieb koordiniert. Der Startleiter hat insbesondere darauf zu achten, dass keine Starts mit Hängegleitern oder Gleitsegeln bei unsicheren Flugbedingungen (z.B. Lee, starke Turbulenzen) durchgeführt werden. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Flugbetriebsordnung (FBO), Abschnitt II - Startleitung, ist zu beachten.
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