1. Die Flugschule hat durch genaue Einweisung der Flugschüler dafür Sorge zu tragen, dass sich der bezeichneten Flächen beschränkt. Die Dauer des Flugbetriebes ist auf die Zeit zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr zu be-schränken.
2. Vorhandene schutzwürdige Strukturen wie Hecken, Baumreihen, Obst-bäume usw. sowie die als Naturdenkmal ausgewiesenen felsigen West- und Südhänge des Kahlen-Berges dürfen durch den Flugbetrieb nicht be-einträchtigt werden.
3. Für die Benutzung der für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrten Wege ist bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine Sondergenehmigung einzuholen.
4. Es ist sicherzustellen, dass die Wirtschaftswege für den land- und forst-wirtschaftlichen Verkehr frei bleiben.
5. Durch den Betrieb verursachte Schäden jeglicher Art (z.B. an Wegen) sind unverzüglich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
7. Die betroffenen Grünlandgrundstücke sind in der jetzigen Form landwirt-schaftlich zu pflegen und zu unterhalten. Sondernutzungen sind unzuläs-sig. Die Nutzung der Flächen ist nur mit Zustimmung der betroffenen Landwirte möglich. Die Parkfläche auf dem Grundstück Flur 17, Flurstück 38 darf als Parkflä-che genutzt werden.
8. Lediglich für die Dauer des Flugbetriebs dürfen die dafür notwendigen mo-bilen Anlagen (Windsäcke, Motorwinde usw.) genutzt und im Gelände auf-gestellt werden. Die betroffenen Flächen sind nach jedem Übungstag in ei-nem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Abfälle sind ordnungs-gemäß einzusammeln und zu entsorgen. |