1. Ausbildungsbetrieb darf nur bei für Flugschüler geeigneten Wetterlagen durchgeführt werden. 2. Der mittig über das Schleppgelände führende Feldweg ist so abzusichern, dass Personen (z.B. Radfahrer oder landwirtschaftlicher Betrieb) bei Flugbetrieb nicht gefährdet werden. 3. Alle Piloten sind in die Auflagen und in die Luftraumsituation (z.B. Weeze und Düsseldorf) einzuweisen.