1. Es gelten die Auflagen und Bedingungen der Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung der Kreisverwaltung Märkischer Kreis vom 18.03.2014, Az 43.32.41.06-14.26.14 sowie der Änderung des Bescheides vom 15.08.2014. 2. Jeder Pilot ist vor seinem ersten Start durch den Geländehalter in die Besonderheiten des Geländes einzuweisen. 3. Zur Straße (L 655) ist ein Sicherheitsabstand von mind. 50 m einzuhalten. 4. Der Landeplatz 1 ist mit mehreren Windrichtungsanzeigern bei Betrieb auszurüsten, da das Gelände nicht frei angeströmt wird. 5. Der Anflug zum Landeplatz 2 ist sehr anspruchsvoll. Daher darf dieser Landeplatz nur von sehr erfahrenen Piloten genutzt werden.