B: Geländespezifische Auflagen 1. Durch den Flugbetrieb dürfen keine zusätzlichen Störfaktoren durch Begleitpersonen, Zuschauer etc. in das Fluggelände gelockt werden. Etwaig aufkommender Besucherverkehr durch Familienangehörige oder Zuschauer o.ä. muss vom Vorhabenträger so gelenkt werden, dass keine Erhöhung der Frequentierung der Ackerlandschaften im Umfeld des Fluggeländes entsteht. 2. Erforderliche Parkplätze sind außerhalb der durch das Fluggelände genutzten Agrarflächen anzulegen bzw. zu nutzen. 3. Im Jahr 2023 ist eine methodisch korrekte und in ihrer Bewertung belastbare Kontrollerhebung im Sinne einer Erfassung der Siedlungsdichten der Feldlerchen im Eingriffsbereich und an Referenzflächen durchführen zu lassen, um die tatsächliche Unbedenklichkeit des Vorhabens zu überprüfen. Sollte dabei eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Feldlerche festzustellen sein, ist eine weitergehende unbefristete Genehmigung nicht möglich. 4. Die Kontrollerhebung ist bis spätestens 01.12.2023 der Unteren Naturschutzbehörde zur Begutachtung vorzulegen. 5. Bei Nutzung der vollen Schlepplänge (unter Einbeziehung der Straße) ist die Anliegerstraße für jeglichen Verkehr in Absprache mit den Behörden abzusperren. 6. Bei eingeschränkter Sicht wegen Erntewuchs (Mais, Raps etc., Früchte > 1m) darf kein Flugbetrieb durchgeführt werden. 7. Bei Erntebetrieb ist der Flugbetrieb mit den Landwirten abzustimmen. 8. Windenschlepp mit stationärer Winde darf nur bei klarer Sichtverbindung zum Start stattfinden. Dafür ist die Schleppstrecke entsprechend zu kürzen. C: Auflagen Stufenschlepp 1. Vor Aufnahme des Schleppbetriebs sind die zur Schleppstrecke führenden Wege gegen unbefugtes Betreten/Befahren so abzusichern, dass Dritte nicht gefährdet werden können. Insbesondere sind die Überflugflächen, die mit eingehängtem Schleppseil überflogen werden, ausreichend und weit-räumig abzusichern (z.B. mit Beschilderung). 2. Beim Stufenschlepp haben der Pilot, Windenfahrer und Startleiter darauf zu achten, dass die Schleppstrecke sowie der Luftraum frei sind. Mit einge-hängtem Schleppseil dürfen keine Personen, Menschenansammlungen oder Straßen überflogen werden. 3. Zur Straße ist ein horizontaler und vertikaler Abstand von mind. 50 m ein-zuhalten. 4. Beim Stufenschlepp muss eine sichere Sprechverbindung zwischen Piloten und Windenführer bestehen. 5. Zur Kontrolle der Ausklinkhöhe ist ein Höhenmesser mitzuführen. 6. Für den Flugbetrieb gilt die FBO in der aktuellen Fassung. Die Mindestflughöhe von 150 m AGL bei der Wiedereindrehkurve ist zu beachten. 7. Beim Schleppbetrieb ist der landwirtschaftliche Bewuchs der Felder zu berücksichtigen. Er muss einen gefahrlosen Schleppbetrieb zulassen. Dies gilt insbesondere für den GS-Stufenschlepp, bei dem sich das Schleppseil durch den flachen Seilwinkel kurzzeitig in Bodennähe befinden kann und sich am hohen Bewuchs verhängen kann. 8. Bei der Annäherung von anderen Luftfahrzeugen hat der Pilot sofort zu klinken.