1. Die Stellungnahmen der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 14.09.2011 und vom 04.11.2013 (Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“), Aktenzeichen 64/362-40 und 64/362-41 mit den darin beschriebenen naturschutzfachlichen Auflagen sind Bestandteil der luftrechtlichen Erlaubnis. 2. Der Bescheid des Forstamtes Annweiler vom 15.08.2013 (Rodung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 LwaldG; Aktenzeichen 6331-Förlenberg_neu) zur Rodung und Einrichtung eines Startplatzes ist ebenfalls Bestandteil der luftrechtlichen Erlaubnis. Die Auflagen sind einzuhalten. Alle Maßnahmen zur Einrichtung der Startfläche sind mit dem Forstamt abzustimmen. 3. Der Fachbeitrag Naturschutz (Tektur des Planungsbüros Busch vom Juni 2013) ist Bestandteil der luftrechtlichen Erlaubnis. Die landespflegerischen Maßnahmen sind entsprechend dem Fachbeitrag umzusetzen. 4. Alle Piloten benötigen eine Einweisung durch einen sachkundigen Piloten des Geländehalters. Auf die Leewirkung bei Seitenwind ist hinzuweisen. 5. Starts dürfen nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Windbedingungen einen sicheren Start zulassen. Die vorgelagerten Bäume müssen mit ausreichender Höhe überflogen werden können. 6. Im Bereich der Schneise sind verschiedene Windanzeiger aufzustellen.