1. Die im Bereich der Start- und Landeflächen befindlichen Biotopstrukturen dürfen durch den Flugbetrieb nicht in Anspruch genommen werden.
2. Zum Erreichen der Startfläche "Waldberg" darf die "Zundelbergsteige" nur mir einem Fahrzeug, das dem Verein selbst oder einem Vereinsmitglied gehört, max. 5 x pro Tag in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 18:00 Uhr befahren werden. Hierbei ist eine vom Staatl. Forstamt auszustellende Erlaubnis sichtbar im Fahrzeug mitzuführen.
3. Unbefestigte Wege dürfen nicht gefahren werden. Die Startfläche "Waldberg" darf nicht direkt angefahren werden. Das Fahrzeug ist an der Zundelbergsteige bzw. am Zundelberghüttenweg abzustellen.
4. Zu den im Talraum befindlichen Stromleitungen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand von mind. 50m einzuhalten. Der Abflug zu den Landeflächen hat rechtzeitig zu erfolgen, um mit ausreichender Höhe die Landeeinteilugn durchführen zu können. Vor dem ersten Flug sind die Piloten durch einen Flugleiter des Vereins in die Besonderheiten des Geländes einzuweisen.
5. Es dürfen nur Piloten starten, die über eine sichere Starttechnik (Vorwärtsstart-/Rückwärts-Aufziehtechnik), eine sichere Schirmbeherrschung und ausreichende Flugerfahrung verfügen. Gastpiloten sind vom Geländehalter in das Fluggelände und den Flugbetrieb einzuweisen. Es dürfen nur Piloten starten, die im Besitz des unbeschränkten Luftfahrerscheines sind.
6. Starts mit dem Gleitsegel dürfen nur bei einem turbulenzfreien Gegenwind von mindestens 12-15 km/h erfolgen. Bei Seitenwind besteht in der Waldschneise erhöhte Turbulenzgefahr. Bei Seitenwind dürfen keine Starts erfolgen.
7. Bei Flugbetrieb sollte eine zweite Person am Start vor Ort sein, um bei Bedarf (Baumlandung etc. ) Hilfe organisieren zu können. Entsprechende Notrufnummern sind am Start- und Landeplatz auszuhängen.
8. Es ist eine Startabbruchlinie mit einem ausreichenden Abstand zum Steinbruch festzulegen, die einen sicheren Startabbruch zulässt (auch beim Überschießen der Kappe). Starts dürfen nur erfolgen, wenn ein sicheres Abheben vor der Geländekante / dem Abbruch gewährleistet ist.
9. Geeignete Windrichtungsanzeiger sind bei Flugbetrieb am Start- und Landeplatz aufzustellen.
10. Die Hochspannungsleitung vor dem Landeplatz muss mit einem Mindestabstand von 50 m überflogen werden.
11. Fluggeräte müssen mindestens eine Gleitzahl von 6 (Sicherheitszuschlag für einen sicheren Abflug aus der Schneise) besitzen.
12. Auf den Flugbetrieb ist mit geeigneten Mitteln oder einer Beschilderung am Start- und Landeplatz hinzuweisen.
13. Die Kette vor dem Abbruch zum Steinbruch muss während des Flugbetriebes umgelegt und anschließend wieder aufgestellt werden.
14. Der Flugbetrieb ist gemäß der Flugbetriebsordnung (FBO) für Hängegleiter und Gleitsegel in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
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